AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen der agentur artprolog
§ 1. Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Verträge zwischen der agentur artprolog, Inhaberin Ursula Bartels (Auftragnehmerin) und ihren Auftraggebern.
Die nachfolgenden Bedingungen gelten für künftige Geschäftsbeziehungen auch dann, wenn sie nicht erneut ausdrücklich vereinbart werden.Abweichende Bedingungen des Auftraggebers, die die Auftragnehmerin nicht ausdrücklich anerkennt, sind für diese unverbindlich, auch wenn ihnen nicht ausdrücklich widersprochen wird.
Die nachstehenden Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn die Auftragnehmerin in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Auftraggebers den Auftrag des Auftraggebers vorbehaltlos ausführt.
§ 2. Leistungen
Die Auftragnehmerin erbringt ihre Leistung in Form von Webdesign, Programmierung, Grafikdesign, Printdesign, administrativen Tätigkeiten und Schulungen entsprechend den nachfolgenden Regelungen.
Die Auftragnehmerin hat das Recht, den Auftrag oder einzelne Leistungen sowie alle erforderlichen Daten an qualifizierte Dritte (Subunternehmer) weiterzugeben. In diesem Fall bleibt sie jedoch ausschließliche Auftragnehmerin.
Das von der Auftragnehmerin abgegebene Angebot erfolgt auf der Grundlage der Angaben des Auftraggebers insbesondere über die Anpassung auf bestimmte Browser, Betriebssysteme, Bildschirmauflösungen und/oder über die fachlich funktionalen Aspekte. Der Auftraggeber trägt das Risiko dafür, dass die auf dieser Grundlage erbrachte Leistung seinen Wünschen und seinem Bedarf entspricht. Sofern der Auftraggeber verbindliche Vorgaben vereinbaren will, hat dies schriftlich im zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag oder einer Zusatzvereinbarung zwischen den Parteien zu erfolgen.
1. Grundleistung
Die Auftragnehmerin entwirft ein Layout für eine Website nach den Vorgaben des Auftraggebers und erstellt die Startseite.
2. Zusatzleistungen
Folgende Zusatzleistungen können vertraglich vereinbart werden:
2.1 Erstellung weiterer Seiten mit Ausnahme der unter Ziff. 2 genannten auf der Basis des erstellten Layouts
2.2 Erstellung eines weiteren Layouts
2.3 Erstellung der Seiten Kontakt, Impressum, AGB
2.4 Programmierungen
2.5 Installation und Anpassung eines Content-Management-Systems wie Typo 3 oder WordPress
2.6 Sonstige
Werden darüber hinaus von der Auftragnehmerin nach Absprache weitere Zusatzleistungen erbracht, gelten für diese die Regelungen dieses Vertrages.
3. Die Auftragnehmerin erbringt die Leistungen wie folgt:
a. Die Auftragnehmerin erstellt zunächst nach den Vorgaben des Auftraggebers ein Layout für die Startseite der Website. Dieses wird dem Auftraggeber als Grafikdatei (PDF, JPG oder PNG) in elektronischer Form übermittelt oder in Papierform präsentiert.
b. Das Layout wird entsprechend den Wünschen des Auftraggebers abgeändert. Dabei sind kleinere Änderungen von der Grundleistung umfasst. Grundlegende Änderungen oder eine Vielzahl kleinerer Änderungen, die im Ergebnis zu einem neuen Layout führen, stellen eine Zusatzleistung nach § 2 Absatz I Ziffer 2.2 dar.
c. Nach Freigabe des Layouts durch den Auftraggeber wird die Website auf der Grundlage dieses Layouts erstellt. Die vereinbarten Zusatzleistungen werden entsprechend integriert.
d. Die Website wird von der Auftragnehmerin auf einem vom Auftraggeber benannten Server fertiggestellt oder nach Fertigstellung auf einem solchen Server installiert oder dem Auftraggeber auf dessen Wunsch auf einem Datenträger zur Verfügung gestellt oder in elektronischer Form übermittelt.
Die Auftragnehmerin erstellt und bearbeitet Grafiken, Logos und Präsentationen nach den Vorgaben des Auftraggebers.
1. Grundleistungen
1.1 Entwicklung/Überarbeitung von Bildmaterial
1.2 Entwicklung eines Logos
1.3 Erstellung einer Präsentation
1.4 Sonstiges
2. Zusatzleistungen
2.1 Erstellung einer weiteren Präsentation/Abänderung einer Präsentation auf der Basis der hinsichtlich der Grundleistung erteilten Vorgabe
2.2 Sonstiges: Werden darüber hinaus von der Auftragnehmerin nach Absprache weitere Zusatzleistungen erbracht, gelten für diese die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
3. Die Auftragnehmerin erbringt die Leistungen wie folgt:
a. Die Auftragnehmerin erstellt zunächst nach den Vorgaben des Auftraggebers das Bildmaterial, Logo, etc. oder die Präsentation als Entwurf. Dieser wird dem Auftraggeber als Grafikdatei (PDF, JPG oder PNG) in elektronischer Form übermittelt oder in Papierform präsentiert.
b. Der Entwurf wird entsprechend den Wünschen des Auftraggebers abgeändert. Dabei sind kleinere Änderungen von der Grundleistung umfasst. Grundlegende Änderungen oder eine Vielzahl kleinerer Änderungen, die im Ergebnis zu einem neuen Entwurf führen, stellen eine Zusatzleistung nach § 2 Absatz II Ziffer 2.1 dar.
c. Nach Freigabe des Entwurfs durch den Auftraggeber wird diesem die Grafik, das Logo oder die Präsentation in der vereinbarten Qualität und im vereinbarten Format (Grafikdatei als PDF, JPG oder PNG) auf einem Datenträger oder in elektronischer Form zur Verfügung gestellt.Die vereinbarten Zusatzleistungen werden ausgeführt.
1. Grundleistung
Die Auftragnehmerin entwirft ein Layout für ein Druckerzeugnis (z.B. Briefpapier, Visitenkarten, etc.) nach den Vorgaben des Auftraggebers.
2. Zusatzleistungen
Folgende Zusatzleistungen können vertraglich vereinbart werden:
2.1 Erstellung weiterer Druckerzeugnisse auf der Basis des erstellten Layouts
2.2 Erstellung eines weiteren Layouts
2.3 Sonstige: Werden darüber hinaus von der Auftragnehmerin nach Absprache weitere Zusatzleistungen erbracht, gelten für diese die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
3. Die Auftragnehmerin erbringt die Leistungen wie folgt:
a. Die Auftragnehmerin erstellt zunächst nach den Vorgaben des Auftraggebers ein Layout für das gewünschte Druckerzeugnis. Dieses wird dem Auftraggeber als Grafikdatei (PDF, JPG oder PNG) in elektronischer Form übermittelt oder in Papierform präsentiert.
b. Das Layout wird entsprechend den Wünschen des Auftraggebers abgeändert. Dabei sind kleinere Änderungen von der Grundleistung umfasst. Grundlegende Änderungen oder eine Vielzahl kleinerer Änderungen, die im Ergebnis zu einem neuen Layout führen, stellen eine Zusatzleistung nach § 2 Absatz I Ziffer 2.2 dar.
c. Nach Freigabe des Layouts durch den Auftraggeber wird dieses für das vereinbarte Druckerzeugnis fertiggestellt.Die vereinbarten Zusatzleistungen werden ausgeführt.
d.Das fertige Layout des Druckerzeugnisses wird dem Auftraggeber als Datei in einer Qualität zur Verfügung gestellt, die den Erfordernissen einer professionellen Weiterverarbeitung entspricht(Druckdatei als PDF, JPG oder PNG).
Im Bereich der Administration und Schulung können folgende Grundleistungen vereinbart werden:
1. Administration
a. Wartung einer Website
Die Auftragnehmerin ergänzt Inhalte auf der festgelegten Website des Auftraggebers nach dessen Vorgabe und beseitigt Funktionsstörungen, sofern deren Ursache in einem dem Zugriff der Auftragnehmerin unterliegenden Bereich liegt.Die Grundleistung umfasst einen Zeitaufwand von maximal zehn Stunden im Monat. Darüber hinausgehender Aufwand ist nicht von einem Pauschalhonorar abgegolten. Abweichende vertragliche Regelungen gehen vor. Die Auftragnehmerin ist verpflichtet, dem Auftraggeber die geleisteten Arbeitsstunden auf Verlangen nachzuweisen. Sie ist verpflichtet, den Auftraggeber darauf hinzuweisen, bevor ein Zeitaufwand von zehn Stunden im Monat überschritten wird.
b. Beratung
Die Auftragnehmerin berät umfassend hinsichtlich der Auswahl eines Providers und begleitet den Auftraggeber bei einem Providerwechsel.
c. Installation
Die Auftragnehmerin installiert den Server und richtet Datenbanken ein.
d. Sonstiges
2. Schulung
Die Auftragnehmerin schult den Auftraggeber hinsichtlich der vereinbarten Inhalte, beispielsweise im Umgang mit einem Content-Management-System.
§ 3. Mitwirkung des Auftraggebers
1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, innerhalb einer von der Auftragnehmerin gesetzten oder von den Parteien vereinbarten angemessenen Frist
a. das Layout bzw. den Entwurf gemäß § 2 Abs. I Ziff. 3, Abs. II Ziff. 3 oder Abs. III Ziff. 3 schriftlich oder per E-Mail freizugeben,
b. Änderungswünsche gemäß § 2 Abs. I Ziff. 3, Abs. II Ziff. 3 oder Abs. III Ziff. 3 mitzuteilen,
c. der Auftragnehmerin einen Server zu benennen und die Zugriffsrechte zu gewähren sowie die erforderlichen Zugangsdaten mitzuteilen für den Fall, dass die Website von der Auftragnehmerin auf einem Server fertiggestellt oder installiert werden soll oder die Wartung der Website vereinbart wurde. Die Auftragnehmerin verpflichtet sich, die Daten gemäß § 13 vertraulich zu behandeln.
2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, der Auftragnehmerin eine gültige E-Mail-Adresse mitzuteilen und diese regelmäßig, mindestens einmal in der Woche, abzurufen.
3. Der Auftraggeber ist verpflichtet, der Auftragnehmerin die für die Erbringung der vereinbarten Leistung erforderlichen Daten, insbesondere Inhalte und Grafiken, zur Verfügung zu stellen.Ist zwischen den Parteien kein Zeitpunkt vereinbart, zu dem die Daten zur Verfügung zu stellen sind, sind diese vom Auftraggeber innerhalb von zehn Tagen ab Bestätigung des Vertragsschlusses durch die Auftragnehmerin zur Verfügung zu stellen.
§ 4. Vergütung
Es gilt die in schriftlicher oder elektronischer Form zwischen den Parteien pauschal oder auf Stundenhonorar vereinbarte Vergütung. Ist im Vertrag die Höhe der Vergütung für sämtliche oder einzelne Leistungen nicht abweichend geregelt, gelten folgende Regelungen.
1. Als Vergütung für die Grundleistung und die Zusatzleistungen vereinbaren die Parteien ein Stundenhonorar von € 100,00 zuzüglich USt in der jeweiligen gesetzlichen Höhe je angefangene Stunde. Dieses Honorar gilt für die Grundleistung sowie sämtliche Zusatzleistungen, die ausdrücklich im Vertrag vereinbart wurden sowie für solche, die darüber hinaus nach Vorgabe bzw. Absprache mit dem Auftraggeber erbracht werden.
2. Die Vergütung für die Erstellung weiterer Seiten gem. § 2 Abs. I Ziff. 1 beträgt pauschal € 100,00 zuzüglich USt in der jeweiligen gesetzlichen Höhe je Seite.
3. Der Auftraggeber verpflichtet sich, den Mehraufwand der Auftragnehmerin mit dem Stundenhonorar gemäß Ziffer 1 zu vergüten, der aus der Verletzung einer Verpflichtung nach § 3 dieses Vertrages resultiert.
4. Die Parteien können vereinbaren, dass die Auftragnehmerin bei Überschreiten eines bestimmten, von den Parteien festgelegten Betrages den Auftraggeber vor der Erbringung weiterer Leistungen hierüber informiert. Unabhängig hiervon verpflichtet sich die Auftragnehmerin, den Auftraggeber unverzüglich darüber zu informieren, wenn sich herausstellt, dass die bisher ermittelten voraussichtlichen Kosten überschritten werden.
5. Bestimmte Dienstleistungen im künstlerischen und konzeptionellen Bereich können zu einer Melde- und Abgabenpflicht der Künstlersozialabgabe bei der Künstlersozialkasse durch den Auftraggeber führen. Diese Abgabe darf vom Auftraggeber nicht von der Rechnung der Auftragnehmerin in Abzug gebracht werden. Für die Einhaltung der Anmelde- und Abgabepflicht ist der Auftraggeber zuständig und selbst verantwortlich. Eine Beratung hierzu kann nur von der Künstlersozialkasse oder einem Steuerberater erbracht werden.
1. Als Vergütung für die Grundleistung und die Zusatzleistungen vereinbaren die Parteien ein Stundenhonorar von € 100,00 zuzüglich USt in der jeweiligen gesetzlichen Höhe je angefangene Stunde. Dieses Honorar gilt für die Grundleistung sowie sämtliche Zusatzleistungen, die ausdrücklich im Vertrag vereinbart wurden sowie für solche, die darüber hinaus nach Vorgabe bzw. Absprache mit dem Auftraggeber erbracht werden.
2. Der Auftraggeber verpflichtet sich, den Mehraufwand der Auftragnehmerin mit dem Stundenhonorar gemäß Ziffer 1 zu vergüten, der aus der Verletzung einer Verpflichtung nach § 3 dieses Vertrages resultiert.
3. Bestimmte Dienstleistungen im künstlerischen und konzeptionellen Bereich können zu einer Melde- und Abgabenpflicht der Künstlersozialabgabe bei der Künstlersozialkasse durch den Auftraggeber führen. Diese Abgabe darf vom Auftraggeber nicht von der Rechnung der Auftragnehmerin in Abzug gebracht werden. Für die Einhaltung der Anmelde- und Abgabepflicht ist der Auftraggeber zuständig und selbst verantwortlich. Eine Beratung hierzu kann nur von der Künstlersozialkasse oder einem Steuerberater erbracht werden.
§ 5. Zahlungsbedingungen
1. Mit dem Vertragsschluss hat die Auftragnehmerin einen Anspruch auf eine Abschlagszahlung in Höhe von 20 % der vereinbarten Vergütung, sofern die Vergütung für den Auftrag für sämtliche Grund- und Zusatzleistungen voraussichtlich mehr als € 1.000,00 zuzgl. USt in der jeweiligen gesetzlichen Höhe beträgt.
Des Weiteren sind folgende weitere Abschlagszahlungen vereinbart:
a. In Höhe von 20 % der voraussichtlichen Gesamtvergütung bei Freigabe des Layouts/Entwurfes.
b. Bei Projekten, deren Dauer insgesamt voraussichtlich drei Monate übersteigen wird, kann die Auftragnehmerin die Zahlung von Raten in einer angemessenen Höhe, jedoch mindestens 25 % der voraussichtlichen Gesamtvergütung, jeweils zum Ende eines Kalendermonats verlangen.
c. Einzelleistungen nach deren Abnahme.
2.Der Vergütungsanspruch der Auftragnehmerin wird fällig mit Abnahme der Leistungen durch den Auftraggeber. Dieser hat die Leistungen unverzüglich nach Zurverfügungstellung zu überprüfen.
3. Der Auftraggeber ist zur Abnahme verpflichtet, sofern die Leistung den vertraglichen Anforderungen entspricht.
4. Die Leistungen gelten als abgenommen mit Ablauf von 12 Werktagen ab Übergabe des Datenträgers mit jeweiligen Dateien an ein Versandunternehmen bzw. Versand der entsprechenden Dateien auf elektronischem Wege oder ab Zurverfügungstellung auf einem vom Auftraggeber benannten Server. Werden die Leistungen dem Auftraggeber auf mehrere der genannten Arten übermittelt bzw. zur Verfügung gestellt, gilt die Abnahme mit dem frühesten Zeitpunkt als erfolgt.Die Auftragnehmerin verpflichtet sich, den Auftraggeber mit Beginn der Frist darauf hinzuweisen, dass die Abnahme mit Ablauf der Frist als erfolgt gilt, wenn er zuvor nicht Gegenteiliges äußert.
5. Die Auftragnehmerin ist berechtigt, Teil- und Zusatzleistungen zur Teilabnahme vorzulegen, sofern diese einen eigenständigen, von den übrigen Leistungen abtrennbaren Teil darstellen. Für die Teilabnahme gelten die Regelungen der Ziffern 2–4 entsprechend.
6. Der Auftraggeber ist zur Aufrechnung nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, von der Auftragnehmerin anerkannt wurden oder unstreitig sind.
7. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes ist der Auftraggeber nur befugt, wenn sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
§ 6. Termine
1. Fertigstellungstermine sind nur dann verbindlich, wenn dies von der Auftragnehmerin schriftlich bzw. elektronisch bestätigt wurde.
2. Voraussetzung für die Einhaltung eines Fertigstellungstermins ist die Mitwirkung des Auftraggebers gemäß § 3 dieses Vertrages. Für den Fall, dass diese Voraussetzung nicht erfüllt ist, verlängert sich die vereinbarte Frist zur Fertigstellung um einen angemessenen Zeitraum.
3. Bei der Änderung des Auftragsgegenstandes, insbesondere des Auftragsumfanges, verlieren die bisherigen Fertigstellungstermine ihre Gültigkeit.
4. Kann die Auftragnehmerin einen Fertigstellungstermin nicht einhalten aus Gründen, die sie nicht zu vertreten hat, verlängert sich die vereinbarte Frist zur Fertigstellung um einen angemessenen Zeitraum. In diesem Fall hat die Auftragnehmerin den Auftraggeber unverzüglich über den neuen Fertigstellungstermin zu informieren.
§ 7. Verzug
1. Kommt der Auftraggeber mit der Zahlung in Verzug, ist die Auftragnehmerin berechtigt, bereit gestellte Daten, gleich in welcher Form diese zur Verfügung gestellt wurden, einzubehalten, bis die Begleichung des Rechnungsbetrages sowie des eingetretenen Verzugsschadens erfolgt ist.
2. Hält der Auftraggeber nicht die vereinbarten Zahlungsbedingungen ein, ist die Auftragnehmerin berechtigt, die Bearbeitung von sämtlichen Aufträgen des Auftraggebers so lange einzustellen, bis der Auftraggeber seiner Zahlungsverpflichtung nachkommt. Dies gilt auch für Aufträge, für die eine verbindliche Fertigstellungszeit vereinbart wurde.Durch die Einstellung der Bearbeitung erwachsen dem Auftraggeber keinerlei Rechtsansprüche.
§ 8. Kündigung
1. Das Kündigungsrecht ist beschränkt auf die Kündigung aus wichtigem Grund. Das Kündigungsrecht nach Ziffer 2 bleibt unbenommen.
2. Soweit der Auftraggeber zur Mitwirkung verpflichtet ist und diese Mitwirkung trotz Aufforderung nebst angemessener Fristsetzung nicht erfolgt, ist die Auftragnehmerin zur Kündigung des Vertrages mit sofortiger Wirkung berechtigt.
3. Im Falle der Kündigung durch eine der Vertragsparteien hat die Auftragnehmerin einen Anspruch auf die vereinbarte Vergütung in voller Höhe. Dem Auftraggeber steht der Nachweis frei, dass die Auftragnehmerin keine oder nur eine geringere Vergütung beanspruchen kann.
§ 9. Gewährleistung
1. Die Ansprüche des Auftraggebers gegen die Auftragnehmerin aufgrund aufgetretener Mängel sind auf die Nacherfüllung beschränkt. Für den Fall, dass die Nacherfüllung fehlschlägt, hat der Auftraggeber das Recht, die vereinbarte Vergütung herabzusetzen oder vom Vertrag zurückzutreten.
2. Offensichtliche Mängel einer Leistung sind vom Auftraggeber innerhalb einer Frist von zwölf Werktagen ab Übergabe des Datenträgers mit den jeweiligen Dateien an ein Versandunternehmen bzw. Versand der entsprechenden Dateien auf elektronischem Wege oder ab Zurverfügungstellung auf einem vom Auftraggeber benannten Server der Auftragnehmerin in schriftlicher oder elektronischer Form anzuzeigen. Werden die Leistungen dem Auftraggeber auf mehrere der genannten Arten übermittelt bzw. zur Verfügung gestellt, läuft die Frist ab dem frühesten Zeitpunkt. Macht der Auftraggeber die Ansprüche aufgrund der offensichtlichen Mängel nicht innerhalb dieser Fristen geltend, gilt die Leistung insoweit als mangelfrei. Eine spätere Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen bezüglich dieser Mängel ist ausgeschlossen.
3. Dem Auftraggeber obliegt es, Mängel konkret und detailliert darzulegen. Verletzt der Auftraggeber diese Obliegenheit, kann dieser die Mängel der Fälligkeit der Leistung nicht entgegenhalten.
4. Mängel, die darauf beruhen, dass die Leistung von der Mitwirkung des Auftraggebers abhängig ist und die Mitwirkung trotz Aufforderung und angemessener Fristsetzung nicht erfolgte sowie darauf, dass die technischen Gegebenheiten nicht den vom Auftraggeber mitgeteilten entsprechen, gehen zu Lasten des Auftraggebers.
§ 10. Verjährung
Die Ansprüche des Auftraggebers gegen die Auftragnehmerin verjähren innerhalb eines Jahres ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn.
§ 11. Haftung
1. Die Auftragnehmerin haftet für einfache Fahrlässigkeit nur, wenn es sich um die Verletzung vertragswesentlicher Pflichten oder die Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit handelt. Im Übrigen ist die Haftung der Auftragnehmerin bei einfacher Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
2. Ist der Auftraggeber Unternehmer, ist die Haftung für Vermögensschäden darüber hinaus auf solche Schäden begrenzt, die typischerweise bei Geschäften der Auftragnehmerin entstehen können.
3. Die Auftragnehmerin haftet nicht für Änderungen der Leistungen durch den Auftraggeber.
4. Die Auftragnehmerin haftet bei einfacher Fahrlässigkeit nicht für Mängel an Datenträgern und/oder Dateien. Die Haftung der Auftragnehmerin ist ausgeschlossen bei Fehlern, die beim Datenimport auf das System des Auftraggebers entstehen. Die Auftragnehmerin benutzt aktuelle Anti-Viren-Software. Sie ist nicht für die Virenfreiheit übermittelter Dateien verantwortlich. Sie haftet bei einfacher Fahrlässigkeit insbesondere nicht für durch Computerviren verursachte Schäden.Der Auftraggeber ist verpflichtet, von der Auftragnehmerin übermittelte Dateien vor dem Öffnen auf Viren zu überprüfen.
5. Ebenso haftet die Auftragnehmerin bei einfacher Fahrlässigkeit nicht für Verletzungen der Geheimhaltungspflicht aufgrund von Übertragungsfehlern bei der Auftragsabwicklung, insbesondere der Übermittlung der Leistung und der Vorlagen, auf elektronischem Wege.
6. Bei Verlust von Daten haftet die Auftragnehmerin bei einfacher Fahrlässigkeit nur für den Aufwand, der bei ordnungsgemäßer, d. h. mindestens täglicher, Datensicherung durch den Auftraggeber für die Wiederherstellung der Daten erforderlich wäre.
7. Der Auftraggeber ist für die Inhalte der Website sowie sämtliche von ihm zur Verfügung gestellten Daten, insbesondere Grafiken, verantwortlich. Die Auftragnehmerin ist nicht verpflichtet, die Inhalte und Daten auf bestehende Urheber- und Markenrechte sowie mögliche Rechtsverstöße hin zu überprüfen. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Auftragnehmerin freizustellen bei einer Inanspruchnahme durch Dritte aufgrund von Rechtsverstößen, insbesondere Urheber- und Markenrechtsverletzungen, durch Inhalte oder Daten, die der Auftraggeber zur Verfügung gestellt hat.
8. Die Auftragnehmerin ist nicht verpflichtet, von ihr für den Auftraggeber erstellte Logos auf bestehende Urheber- und Markenrechte hin zu überprüfen. Die entsprechende Überprüfung obliegt dem Auftraggeber. Dies gilt auch für die Inhalte und Daten des Impressums und des Datenschutzes. Diese Inhalte und Daten stellt der Auftraggeber zu Verfügung, eine Bearbeitung dieser erfolgt nicht durch die Auftragnehmerin. Die Auftragnehmerin ist nicht verpflichtet, diese auf Aktualität und rechtliche Vorschriften zu prüfen. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Auftragnehmerin freizustellen bei einer Inanspruchnahme durch Dritte aufgrund von Urheber- und Markenrechtsverletzungen durch von der Auftragnehmerin für den Auftraggeber erstellte Grafiken.
9. Die Auftragnehmerin ist nicht verpflichtet, die Inhalte der Website, insbesondere Impressum und Datenschutz, auf die akutellen rechtlichen Vorschriften hin zu überprüfen. Die entsprechende Überprüfung obliegt dem Auftraggeber. Die Auftragnehmerin empfiehlt die Überprüfung der Inhalte (Texte und Bilder) durch einen Rechtsanwalt vor dem Fertigstellen der Website.Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Auftragnehmerin freizustellen bei einer Inanspruchnahme durch Dritte aufgrund von Verletzungen rechtlicher Vorschriften durch von der Auftragnehmerin für den Auftraggeber eingepflegten Inhalte.
§ 12. Nutzungsrechte, Urheberrecht
1. Alle Rechte an den von der Auftragnehmerin erbrachten Leistungen verbleiben bis zur vollständigen Bezahlung der Vergütung bei der Auftragnehmerin.
2. Nach vollständigem Eingang des Rechnungsbetrages gehen Nutzungsrechte wie folgt auf den Auftraggeber über:
a. Programme
Die Auftragnehmerin gewährt dem Auftraggeber das einfache und persönliche Nutzungsrecht an dem von der Auftragnehmerin erstellten Programm. Das Nutzungsrecht umfasst die Nutzung des Programms auf einem Computer bzw. auf einem Server für eine Website.
Ohne abweichende Regelung im Sinne des § 12 Abs. 3 gilt insbesondere: Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, das Programm an Dritte weiterzugeben, sei es durch Vermietung, Leihe oder kostenlose Weitergabe. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, das Programm zu verändern, zu übersetzen, zurückzuentwickeln oder als Grundlage eigener Programme zu verwenden.
b. Webdesign
Das einfache und persönliche Nutzungsrecht an der Leistung bzw. Teilen der Leistung geht auf den Auftraggeber über. Das Nutzungsrecht ist beschränkt auf die Nutzung im Internet auf einer Website des Auftraggebers.
Das Nutzungsrecht umfasst nur dann eine gewerbliche Nutzung der Leistung bzw. von Teilen der Leistung, wenn der Auftraggeber die Leistung nicht als Privatperson in Auftrag gegeben hat.
c. Grafikdesign
Das einfache und persönliche Nutzungsrecht an der Leistung bzw. Teilen der Leistung geht auf den Auftraggeber über. Der Umfang des Nutzungsrechtes ist abhängig von dem von den Parteien bei Vertragsschluss vereinbarten Nutzungsbereich der Leistung.
Ist die Nutzung im Printbereich vereinbart, ist das Nutzungsrecht auf die Nutzung der Leistung bzw. Teile der Leistung im Printbereich beschränkt, d.h. dann ist insbesondere die Nutzung im Bereich digitaler Medien, insbesondere im Internet, von diesem Recht nicht umfasst.
Ist die Nutzung im Bereich digitaler Medien, insbesondere im Bereich des Internets, vereinbart, ist das Nutzungsrecht auf die Nutzung der Leistung bzw. von Teilen der Leistung im Rahmen der vereinbarten Medien beschränkt, d.h. dann ist insbesondere die Nutzung im Printbereich von diesem Recht nicht umfasst.
Das Nutzungsrecht umfasst nur dann eine gewerbliche Nutzung der Leistung bzw. von Teilen der Leistung, wenn der Auftraggeber die Leistung nicht als Privatperson in Auftrag gegeben hat.
d. Printdesign
Das einfache Nutzungsrecht an der Leistung bzw. Teilen der Leistung geht auf den Auftraggeber über. Das Nutzungsrecht ist beschränkt auf die Nutzung im Printbereich, d.h. die Nutzung im Bereich digitaler Medien, insbesondere im Internet, ist von diesem Recht nicht umfasst.
Das Nutzungsrecht umfasst nur dann eine gewerbliche Nutzung der Leistung bzw. von Teilen der Leistung, wenn der Auftraggeber die Leistung nicht als Privatperson in Auftrag gegeben hat.
3. Abweichende Regelungen
bedürfen einer gesonderten ausdrücklichen Vereinbarung in schriftlicher oder elektronischer Form. Dies gilt insbesondere für:
– die Übertragung eines ausschließlichen Nutzungsrechtes
– die Erweiterung eines Nutzungsrechtes
– die Berechtigung zur Einräumung von weiteren Nutzungsrechten durch den Auftraggeber gegenüber Dritten
– die Berechtigung zur Veränderung der Leistung oder von Teilen der Leistung durch den Auftraggeber oder Dritte und das Recht zur Nutzung der veränderten Leistung oder von veränderten Teilen der Leistung.
4. Die Auftragnehmerin ist und bleibt Inhaberin des Urheberrechtes an der Leistung, es sei denn, es wurde für die Leistung oder Teile der Leistung eine ausdrückliche Vereinbarung in schriftlicher oder elektronischer Form getroffen.
5. Die Auftragnehmerin hat das Recht, bei allen von ihr erstellten Leistungen als Urheberin namentlich genannt und veröffentlicht zu werden.
§ 13. Daten
1. Die Auftragnehmerin ist nicht verpflichtet, zusätzlich zur Erbringung der Leistung Datenträger, Dateien und Daten herauszugeben. Wünscht der Auftraggeber die zusätzliche Herausgabe von Datenträgern, Dateien und Daten, ist dies schriftlich zu vereinbaren und gesondert zu vergüten.
2. Stellt die Auftragnehmerin dem Auftraggeber Datenträger, Dateien und Daten zur Verfügung, dürfen diese nur mit Einwilligung der Auftragnehmerin verändert werden.
3. Gefahren und Kosten des Transports (online und offline) von Datenträgern, Dateien und Daten trägt der Auftraggeber.
§ 14. Geheimhaltung
1. Die Auftragnehmerin verpflichtet sich, die datenschutzrechtlichen Bestimmungen einzuhalten, insbesondere vertrauliche Daten geheim zu halten und vor dem Zugang Dritter zu schützen. Sie verpflichtet sich, Daten nur nach ausdrücklicher oder stillschweigender Freigabe durch den Auftraggeber Dritten zugänglich zu machen.
2. Mitarbeiter der Auftragnehmerin und Subunternehmer sind nicht Dritte im Sinne dieser Regelung.
3. Die Auftragnehmerin verpflichtet sich, ihre Mitarbeiter zur Geheimhaltung gemäß Ziffer 1 zu verpflichten.
4. Beauftragt die Auftragnehmerin Subunternehmer, ist sie verpflichtet, diese wiederum vertraglich zur Geheimhaltung im Sinne der Ziffer 1 zu verpflichten.
§ 15. Schlussbestimmungen
1. Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten zwischen der Auftragnehmerin und dem Auftraggeber aus den zwischen diesen geschlossenen Verträgen ist der Sitz der Auftragnehmerin, sofern der Auftraggeber Kaufmann ist.
2. Die Parteien vereinbaren in Hinblick auf sämtliche Rechtsbeziehungen aus diesem Vertragsverhältnis die Anwendung des Rechts der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
3. Sämtliche Vereinbarungen bedürfen der Schriftform bzw. der elektronischen Form. Dies gilt auch für die Vereinbarung über das Schriftformerfordernis bzw. das Erfordernis der elektronischen Form selbst.
4. Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen rechtsunwirksam oder nichtig sein oder werden, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Anstelle einer unwirksamen Bestimmung soll eine dem Zweck der Bestimmung entsprechende oder zumindest möglichst nahe kommende Regelung gelten, die einer dem Willen der Parteien entsprechenden Vereinbarung zur Erreichung des gleichen wirtschaftlichen Zweckes am ehesten entspricht.
Sie können hier die AGB als PDF downloaden: KLICK.